Das geschriebene Wort in Form von Gesetzen ist ein Zeichen für Zivilisation und ein funktionierendes Gemeinwesen. Gesetze dienen dabei niemals sich selbst, sie bestehen nicht um ihrer selbst willen, sie bestehen um den zivilisierten Völkern zu dienen, sie bestehen um ein geordnetes Zusammenleben zu ermöglichen, sie sind Diener der Ordnung und der Gerechtigkeit.
Damit sie diesen Zweck erfüllen können, müssen sie auf bestimmten Rechtsprinzipien beruhen diese Rechtsprinzipien lauten wie folgt.
Inhärenz: Das System der Gesetze muss in sich inhärent sein, Gesetze dürfen einander nicht widersprechen.
Transparenz: Das Gesetz muss stets für alle frei zugänglich und verständlich gehalten sein.
Blindheit: Das Gesetz muss blind sein, vor dem Gesetz ist jeder gleich.
Gemeinwohl: Das Gesetz muss stets dem Gemeinwohl und dem Erhalt der Gesellschaft dienen.
Lisfar ist eine freie Handelsstadt, sie ist unabhängig von anderen Nationen und Städten und nur seinem Volk und seinen Institutionen verpflichtet.
§ 1.1 Alle Personen, mit dem Blut zivilisierter Rassen, stehen unter dem Schutz der Gesetze!
Rassen mit feindlichen Absichten gegen die Stadt und den Handel, stehen nicht unter dem Schutz der Gesetze und gelten als vogelfrei!
Personen die vom Stadtrat für vogelfrei erklärt worden sind, stehen nicht unter dem Schutz der Gesetze!
§ 1.2 Alle Bürger, Einwohner und Besucher Lisfars, auf die Paragraph 1.1 zutrifft, haben das Recht ihre körperliche Unversehrtheit, ihre persönliche Freiheit und ihren Besitz zu verteidigen.
Dieses Recht wird begrenzt durch die Rechte, Aufgaben und Zuständigkeiten der Institutionen Lisfars.
§ 1.3 Jeder Bürger hat die Pflicht kriminelle Handlungen der Miliz zu melden und das Recht Verbrecher, bis zum Eintreffen der Miliz, festzusetzen, so diese auf frischer Tat ertappt wurden.
§ 1.4 Personen können nur wegen Gesetzesverstößen angeklagt werden, die im Herrschaftsbereich Lisfars begangen wurden oder einen Einwohner, Bürger oder die Stadt selbst betreffen.
§ 1.5 Die Stadt Lisfar verfügt über ein stehendes Gericht, das aus dauerhaften Richtern und Gerichtshelfern besteht.
Die Richter sind in ihrer Urteilsfindung frei von äußeren Weisungen und nur dem Gesetz verpflichtet.
§ 1.6 Die dauerhaften Richter werden vom Stadtrat durch Abstimmung ernannt und wieder entlassen. Die Gerichtshelfer werden durch die dauerhaften Richter berufen.
§ 1.7 Sollten keine dauerhaften Richter verfügbar, und eine Ernennung eines dauerhaften Richters durch den Stadtrat, nicht möglich sein, kann jedes einzelne Mitglied des Stadtrates einen Richter für einen einzelnen Fall berufen oder die Verhandlung selbst führen.
§ 1.8 Verhandlungen die den § 2.1 Hochverrat betreffen werden grundsätzlich vor dem Stadtrat durchgeführt. Dabei ist der Stadtrat völlig frei in seiner Urteilsfindung.
§ 1.9 Bei Störungen gemäß § 3.20, § 3.21 und § 3.22 obliegt es der Miliz die vorgesehene Strafe direkt einzuziehen ohne dass ein Richter hinzugezogen werden muss.
§ 1.10 Wer sich aus gesundheitlichen, kulturellen oder religiösen Gründen vermummen möchte, kann dafür eine schriftliche Genehmigung beantragen.
Mitglieder der Miliz ab dem Rang eines Leutnants, Richter und Mitglieder des Stadtrates können diese erteilen und entziehen.
§ 1.11 Wird ein Angeklagter verurteilt und seine Schuld ist nicht absolut sicher, kann er ein Gottesurteil durch Duell fordern.
Dem Angeklagten steht es frei sich einen Champion für dieses Duell zu wählen, der potentielle Champion kann frei entscheiden ober er die Wahl annimmt.
Sollte der Champion verlieren teilt er die Strafe des Angeklagten.
§ 1.12 Um die Bevölkerung stärker an den politischen Prozessen der Stadt zu beteiligen, hat jeder Bürger der Stadt das Recht eine Bürgerversammlung einzuberufen, diese darf Abstimmungen bezüglich der politischen Belange Lisfars durchführen.
Diese Versammlung trägt die Bezeichnung Bürgerrat.
§ 1.13 Der Bürgerrat tagt nicht regelmäßig sondern nur auf Wunsch der Bürger, damit ein Bürgerrat einberufen werden kann müssen mindestens fünf Bürger daran Interesse zeigen.
§ 1.14 Die Einberufung eines Bürgerrats muss der Allgemeinheit einen Zehntag vor der eigentlichen Versammlung bekannt gemacht werden so dass jeder Bürger die Möglichkeit hat, sich daran zu beteiligen, die Versammlung muss an einem Ort stattfinden, der es jedem Bürger ermöglicht, daran teilzunehmen.
§. 1.15 Um einen geordneten Ablauf der Versammlung zu ermöglichen, müssen zu Beginn jeder Versammlung einen Wortführer und ein Schriftführer ernannt werden.
Die Aufgabe des Wortführers liegt darin, die Versammlung zu leiten und sicherzustellen, dass jeder beteilige Bürger ausreichend zu Wort kommt.
Die Aufgabe des Schriftführers liegt darin, die Ergebnisse der Versammlung schriftlich festzuhalten.
§ 1.16 Damit eine erfolgreiche Abstimmung durch den Bürgerrat möglich ist, müssen sich mindestens fünf Bürger an der Abstimmung beteiligen.
§ 1.17 Entscheidungen des Bürgerrats werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
§ 1.18 Grundsätzlich ist der Bürgerrat dazu befugt über alle Themen abzustimmen die Lisfar betreffen. Es obliegt dem Stadtrat Eingrenzungen bezüglich dieser Themen vorzunehmen.
§ 1.19 Die Abstimmungsergebnisse des Bürgerrats müssen dem Stadtrat schriftliche mitgeteilt werden.
§ 1.20 Damit die Abstimmungsergebnisse des Bürgerrats in Kraft treten, muss der Stadtrat ihnen zustimmen, danach erhalten sie Wirksamkeit und werden öffentlich bekannt gegeben.
§ 1.21 Es obliegt dem Stadtrat die Entscheidungen des Bürgerrates jeder Zeit aufzuheben, zu widerrufen oder den Bürgerrat vollständig aufzulösen.
§ 2.1 Hochverrat
Wer sich der folgenden Handlungen schuldig macht, begeht Hochverrat und muss sich vor dem Stadtrat verantworten!
Angriff auf oder Mord an einem Mitglied des Stadtrates!
Unterstützung eines Angriffs auf die Stadt Lisfar oder ihre Institutionen!
Spionage und Weitergabe geheimer Informationen!
§ 2.2 Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten
Wer sich dem Gesetz und seinen Dienern widersetzt, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit und/oder Kerker!
§ 2.3 Unrechtmäßiges ausgeben als Amtsträger Lisfars
Wer sich unrechtmäßig als Amtsträger der Stadt ausgibt, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit und/oder Kerker!
§ 2.4 Fälschung offizieller Dokumente und Zahlungsmittel
Wer offizielle Dokumente der Stadt oder Zahlungsmittel fälscht, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit und/oder Kerker!
§ 2.5 Bestechung
Wer versucht offizielle Würdenträger zu bestechen, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit und/oder Kerker!
§ 3.1 Mord
Wer vorsätzlich einer anderen Person das Leben nimmt, erwarten Hinrichtung durch den Strick, Zwangsarbeit und/oder Kerker!
§ 3.2 Totschlag
Wer ohne Vorsatz einer anderen Person das Leben nimmt, erwarten Hinrichtung durch den Strick, Zwangsarbeit und/oder Kerker!
§ 3.3 Verstümmelung
Wer eine andere Person vorsätzlich und ohne Notwendigkeit verstümmelt, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit, den Verlust von Gliedmaßen und/oder Schadensersatzzahlungen!
§ 3.4 Schändung
Wer eine andere Person zum Beischlaf zwingt, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit, Kerker, Kastration und/oder Schadensersatzzahlungen!
§ 3.5 Verbreitung von Krankheiten
Wer sich der absichtlichen Verbreitung von tödlichen Krankheiten schuldig macht, erwarten Hinrichtung durch den Strick, Zwangsarbeit und/oder Kerker!
§ 3.6 Vergiftung von Wasser oder Nahrungsmitteln
Wer bewusst das Wasser oder die Nahrungsmittel der Stadt oder des Umlandes vergiftet, erwarten Hinrichtung durch den Strick, Zwangsarbeit und/oder Kerker!
§ 3.7 Brandstiftung
Wer bewusst Gebäude in Brand setzt und damit Leben gefährdet, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit, Kerker und/oder Schadensersatzzahlungen!
§ 3.8 Sklaverei
Wer andere in die Sklaverei zwingt, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit, Kerker und/oder Schadensersatzzahlungen!
§ 3.9 Folter
Wer andere foltert, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit, Kerker und/oder Schadensersatzzahlungen!
§ 3.10 Körperverletzung
Wer anderen mit Waffengewalt oder Magie Schaden zufügt, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit, Kerker und/oder Schadensersatzzahlungen!
§ 3.11 Leichte Körperverletzung
Wer andere mit bloßen Fäusten Schaden zufügt oder Schlägereien anzettelt, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit und/oder Schadensersatzzahlungen!
§ 3.12 Einbruch
Wer mit Gewalt in die Häuser Fremder eindringt, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit, Kerker und/oder Schadensersatzzahlungen!
§ 3.13 Diebstahl
Wer andere ihres Eigentums beraubt, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit und/oder Schadensersatzzahlungen!
§. 3.14 Steuerhinterziehung
Wer bewusst Steuern hinterzieht, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit und/oder Enteignung!
§ 3.15 Schmugglerei und Hehlerei
Wer illegale Waren transportiert, verkauft oder über die Art seiner Waren zu täuschen versucht, erwarten Auspeitschung, Pranger und/oder Zwangsarbeit!
§ 3.16 Erpressung/Nötigung
Wer einen anderen zu Nötigen oder Erpressen versucht, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit und/oder Schadensersatzzahlungen!
§ 3.17 Betrug und Schwindel
Wer einen anderen über seine Handelsabsichten täuscht, erwarten Auspeitschung, Pranger und/oder Schadensersatzzahlungen!
§ 3.18 Vandalismus
Wer Eigentum eines anderen oder Stadt zerstört oder beschädigt, erwarten Auspeitschung, Pranger, Zwangsarbeit und/oder Schadensersatzzahlungen!
§ 3.19 Ehrverletzung
Wer durch Beleidigung und Lüge die Ehre eines anderen beschmutzt, erwarten Schadensersatzzahlungen!
§ 3.20 Kleiderordnung
Wer sich in Markt und Oberviertel vermummt oder unzüchtig kleidet, soll eine Strafe von 5 Silberstücken zahlen und des Platzes verwiesen werden!
Wer eine Genehmigung gemäß $ 1.10 mit sich führt, darf sich vermummen.
§ 3.21 Beschwörung von magischen Wesen und Vertrauen
Wer durch das Beschwören magischer Wesen oder Vertrauter die öffentliche Ordnung stört, soll eine Strafe von 5 Silberstücken zahlen und des Platzes verwiesen werden!
§ 3. 22 Störung der öffentlichen Ordnung
Wer die öffentliche Ordnung stört, soll eine Strafe von 5 Silberstücken zahlen und des Platzes verwiesen werden!
§ 4.1 Religionsfreiheit
In Lisfar herrscht grundsätzlich Religionsfreiheit, diese beinhaltet nicht die Verehrung von Teufeln oder Dämonen!
Die Verehrung von Teufel oder Dämonen ist eine Beleidigung der Götter und kann, je nach schwere, als Hochverrat betrachtet werden!
§ 4.2 Beschwörung von Untoten, Teufeln oder Dämonen
Dämonen, Teufel oder Untote zu beschwören ist grundsätzlich untersagt und kann, je nach Bedrohung und Schwere, als Angriff, Mordversuch und/oder Hochverrat gewertet werden!
§ 4.3 Grabschändung
Wer die Ruhe der Toten stört, erwarten Auspeitschung, Pranger und/oder Zwangsarbeit!
§ 4.4 Tempelschändung
Wer Schreine, Tempel, heilige Stätten oder Relikte der Götter schändet oder entweiht, erwarten Auspeitschung, Pranger und/oder Zwangsarbeit im Dienste der betroffenen Religiongsgemeinschaft!
*In den folgenden Paragraphen finden sich juristische Regelungen zu Steuern, Zöllen und anderen verwandten Themen.*
((Herzlichen Dank an Wilbur, der die Gesetze verfasst hatte - Übertragen aus dem alten Forum))